AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma FTH Fahrzeugteile GmbH

Stand September 2015

 

I. Allgemeines 

Allen Vertragsabschlüssen mit uns, der „FTH Fahrzeugteile GmbH“, liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Diese gelten auch für Bestellungen über unseren Webshop www.fth.fahrzeugteile.de. Sie sind rechtsverbindlicher Vertragsbestandteil für unseren gesamten Geschäftsverkehr und werden mit Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung vom Käufer als bindend anerkannt. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Abweichungen oder Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese schriftlich mit beidseitiger Unterschrift verfasst sind. Sollten einzelne Teile nachstehender Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen. Wird in den Bedingungen der Unternehmer genannt, wird damit gleichzeitig die juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens einbezogen.

II. Angebot und Vertragsabschluss 

1. Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend und unverbindlich. Bezugnahmen auf Angaben und Abbildungen in Katalogen und Preislisten dienen nur der Veranschaulichung und verpflichten uns nicht zu bild- oder maßgetreuer Belieferung. Entscheidend ist die handelsübliche und normierte Beschaffenheit der Sache.

2. Preise verstehen sich bei Selbstabholung in Euro ab Lager oder ab Werk. Alle Notierungen sind freibleibend. Bei Anlieferung durch uns berechnen wir anteilige Anfahrkosten bzw. Verwaltungspauschalen. Für Paketdienst, Nacht-und Express-Anlieferungen berechnen wir nach den von uns ausgelegten Zonen- und Gewichtstarifen. Maßgeblich sind stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise, zuzüglich der zu dieser Zeit gültigen Mehrwertsteuer.

3. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen, unter Setzung einer Frist Sicherheiten zu verlangen, Vorauszahlung zu fordern und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. 

III. Lieferung, Lieferverzögerung und Abnahme

1. Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Teillieferungen sind zulässig. Besondere Umstände, z. B. höhere Gewalt, Streik usw., verlängern die Lieferzeit angemessen und berechtigen uns vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern der Käufer ein Unternehmer ist. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Schadensersatzansprüche sind in Abschnitt V. 4. geregelt.

2. Der Käufer kann uns frühestens nach Ablauf des schriftlich vereinbarten Liefertermins in Verzug setzen. Ein Unternehmer muss, um vom Vertrag zurücktreten zu können oder Schadensersatz zu verlangen, uns darüber hinaus eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen.

3. Unabhängig davon, ob eine Beförderung durch FTH Fahrzeugteile GmbH, durch den Kunden oder durch Dritte erfolgt, geht die Gefahr auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware auf den Kunden über, sobald mit der Verladung begonnen wird, oder der Kunde der Pflicht zur Abnahme der Ware nicht nachkommt. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des Kunden. Die Vereinbarung von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in dieser allgemeinen Verkaufsbedingung getroffenen Regelungen.

4. Verlangen wir Schadensersatz wegen grundloser Verweigerung der Warenannahme durch den Käufer, so beträgt dieser 15 % des jeweiligen Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

5. Bei Sonderanfertigung bleibt eine Mehr- oder Minderlieferung von 10 % der bestellten Menge vorbehalten.

6. FTH Fahrzeugteile GmbH ist nicht verpflichtet, den Kunden gelieferte Ware oder Verpackungs- material aufgrund abfallrechtlicher Bestimmungen von dem Kunden oder von Dritten zurückzunehmen. Ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen hat der Kunde die erneute Verwendung,stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der von FTH Fahrzeugteile GmbH an den Kunden gelieferten Ware sowie der Verpackung auf eigene Kosten zu betreiben oder anderweitig sicherzustellen. 

IV. Zahlung, Zahlungsverzug und Aufrechnung

1. Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Ist mit dem Käufer Zahlung im Lastschriftverfahren vereinbart, so ermächtigt er uns damit, von der angegebenen Kontoverbindung sämtliche Rechnungsbeträge einzuziehen. Zugleich wird das Kreditinstitut des Käufers bereits jetzt angewiesen, uns oder einem von uns beauftragten Dritten bei Nichteinlösung der Lastschriften oder bei Widerspruch gegen die Lastschriften auf Anforderung Namen und Anschrift des Käufers mitzuteilen, damit wir unseren Anspruch geltend machen können. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

2. Vertreter oder sonstige Mitarbeiter sind nicht inkassoberechtigt. Zahlungen an diese Personen befreien insofern nicht von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verwender, es sei denn, diese haben eine Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen.

3. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn

a.)

der Käufer, der nicht Unternehmer ist, mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt.

b.)

der Käufer, der Unternehmer ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

4. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. über Basiszinssatz geltend zu machen und sämtliche offenen Rechnungen aus der Geschäftsverbindung unter Aufhebung vereinbarter Fälligkeiten mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen fällig zu stellen. 

V. Versand

1. Nach Abholung oder Lieferung sind die Waren unverzüglich auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Unversehrtheit oder Beschaffenheit zu überprüfen. Mängel sind innerhalb der unten genannten Fristen anzuzeigen.

Bei Versand durch den Nachtexpress bis 12:00 Uhr des Anliefertages.

Bei Versand durch ein eigenes Touren-Fahrzeug innerhalb eines Tages nach Anlieferung.

Bei Versand durch Paketdienst oder Spedition innerhalb eines Werktages nach Erhalt der Ware.

Voraussetzung ist, dass die Ware ordnungsgemäß quittiert wurde. Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Woche nach Entdeckung anzuzeigen. Entstehen durch Unterlassen dieser Anzeige weitere Mängel oder Schäden, ist Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Transportschäden oder Fehlmengen sind auf dem Frachtbrief durch die Speditionen zu bescheinigen, ansonsten durch den Fahrer und die bei der Entladung beteiligten Personen unter Angabe von Namen und Anschriften.

3. Sendungen per Nachtexpress werden ausschließlich durch NIGHT STAR EXPRESS versandt. Die Ablieferung der Sendungen erfolgt außerhalb der üblichen Geschäftszeiten und in Abwesenheit des Empfängers ohne Empfangsquittung. Dem Mitglied des NIGHT STAR EXPRESS wird ein ver-schließbares, für Dritte nicht zugängliches Warendepot/eine Abstellbox beim Empfänger benannt und zur Verfügung gestellt. Das vom Empfänger benannte wie vor beschriebene Warendepot/die Abstellbox gilt als Ablieferungsstelle sowie Ort der Erfüllung des Verkehrsvertrages durch das Mitglied des NIGHT STAR EXPRESS. Eventuell erforderliche Schlüssel werden kostenfrei zur Verfügung gestellt. Wird kein verschließbares, für Dritte nicht zugängliches Warendepot zur Verfügung gestellt, so erfolgt die Ablieferung durch das Abstellen der Sendung an einem anderen zu benennenden Ort. Wird auch ein solcher Ort nicht benannt, so gilt für den Frachtführer die Weisung als erteilt, die Sendung von seinem Fahrer nach pflichtgemäßem Ermessen beim Empfänger abzustellen bzw. eine Ablieferung des Gutes beim nächsten geeigneten Empfänger auf der Ablieferungsroute vorzunehmen. Gefährliche Stoffe dürfen nur in abschließbaren Warendepots deponiert oder an Personen ausgehändigt werden, die zum Empfang berechtigt sind. 

VI. Gewährleistung und Haftung

1. Wir leisten Gewähr für die Mangelfreiheit der bestellten Ware entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Der Einbau darf nur durch geschultes Fachpersonal erfolgen. Bezüglich Gebrauchtartikeln wird die Gewährleistung ausgeschlossen

2. Wir bestimmen bei nachweislichem Auftreten eines Mangels, ob wir nachliefern oder nachbessern, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher. Im Falle der Nacherfüllung zugunsten eines Käufers, der nicht Verbraucher ist, tragen wir nicht solche Kosten, die dadurch entstehen, dass die nacherfüllungsbedürftige Sache an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Käufers gebracht wurde, sofern dies nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neu hergestellte Sachen ein Jahr ab Ablieferung der Sache. Der Verkauf von gebrauchten oder aufgearbeiteten Sachen, erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Ist zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit die Einsendung des Liefergegenstandes an das Lieferwerk erforderlich, so erfolgt die Nachlieferung unter dem Vorbehalt, dass die Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes durch das Lieferwerk bestätigt wird. Die Ersatzlieferung erfolgt in einem solchen Falle nur gegen Rechnungsstellung.

3. Schadensersatz statt Erfüllung kann vom Käufer nicht verlangt werden. Wir haften bei einfacher Fahrlässigkeit für Personenschäden und für typischerweise eintretende und vorhersehbare Sachschäden, die aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten resultieren. Darüber hinaus ist die Haftung auf Sachschäden begrenzt, die von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

4. Von dem Kunden gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folgegeschäften stets in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesen sein. Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von FTH Fahrzeugteile GmbH sind nicht berechtigt, Garantien oder Zusicherungen zu erklären oder Angaben zu besonderen Verwendbarkeiten oder zur Wirtschaftlichkeit der Ware zu machen.

5. Für den Fall einer Mängelrüge behalten wir uns das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Ware in unverändertem Zustand vor.

6. Bei allen Einsendungen oder Rücksendungen ist der Lieferschein (Packzettel) beizufügen. Die aus Anlass einer nicht gerechtfertigten Mängelrüge erwachsenden Kosten trägt der Käufer. 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor. Ist der Käufer ein Unternehmer, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie laufender Rechnungen), die wir aus laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer haben. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

2. Verbindung, Verarbeitung, Umbildung und dergleichen der Liefergegenstände erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Der Käufer erhält dann in Höhe unseres Eigentumsanteils ein Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltssache. Erlischt unser (Mit-)Eigentum hierdurch jedoch, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht.

3. Der Käufer darf Vorbehaltswaren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern oder verarbeiten. Erlischt der Eigentumsvorbehalt aus anderen als den unter Ziffer VI. 2. genannten Gründen, insbesondere durch Weiterveräußerung usw., so tritt der Käufer uns bereits jetzt seine daraus entstehenden Ansprüche zur Sicherheit ab, unabhängig davon ob er die Ware zusammen mit anderen Leistungen oder an einen oder mehrere Abnehmer veräußert. Der Käufer setzt uns sofort von vereinbarten Abtretungsverboten in Kenntnis. Auf unser Verlangen gibt er die Abtretung den Drittschuldnern bekannt, erteilt uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und händigt uns die Unterlagen aus.

4. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns gemäß vorstehenden Bedingungen abgetretenen Forderungen für uns einzuziehen; er hat die eingegangenen Beträge sofort an uns abzuführen. Bei Verzug oder Zahlungsunfähigkeit des Käufers entfällt diese Einzugsermächtigung ohne Widerruf. Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherungen unsere Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie laufender Rechnung) um mehr als 10%, so geben wir auf Verlangen des Käufers übersteigende Sicherungen nach eigener Wahl frei.

5. Der Käufer ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, dafür auftretende Kosten zu tragen und sie unentgeltlich zu verwahren. Er darf sie nicht verpfänden, zur Sicherung übereignen oder in ähnlicher Weise über sie verfügen. Eine solche Beeinträchtigung muss uns sofort mitgeteilt werden. Der Käufer, der Unternehmer ist, ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr auf seine Kosten zu versichern und dies uns auf Verlangen durch Vorlage des Versicherungsscheines und der letzten Prämienquittung nachzuweisen.

6. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Liefergegenstand vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.

7. Verlangen wir Herausgabe des Liefergegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten – es sei denn, sie beruhen auf dem Liefervertrag - verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich an uns herauszugeben. Für den Fall seines Zahlungsverzuges gestattet uns der Käufer hiermit unwiderruflich, die Vorbehaltsware sofort abzuholen und seine Geschäfts- und Lagerräume zu diesem Zweck ungehindert zu betreten.

8. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Vertrage zusammenhängender Forderungen von uns gutgebracht.

9. Behandelt der Käufer die Sache nicht seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt entsprechend oder kommt er seinen Auskunftspflichten nicht nach, ist die Aufrechterhaltung des Vertrages für uns unzumutbar. Wir können dann – sofern erforderlich nach Fristsetzung – vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt Erfüllung verlangen. 

VIII. Warenrückgabe

1. Laut Bestellung ordnungsgemäß gelieferte Ware kann nicht später als 8 Tage nach Lieferung und nur im Ausnahmefall, der unserer ausdrücklichen Zustimmung bedarf, zurückgenommen werden. Ist dies der Fall, und befindet sich die Ware in einwandfreiem, verkaufsfähigem Zustand und in Originalverpackung, wird eine Gutschrift erteilt, bei der min. 10% des Warenwertes als Wiedereinlagerungsgebühr in Abzug gebracht wird.

2. Bei der Rückgabe von Altteilen, bei denen Pfandwert berechnet wurde, erfolgt eine Gutschrift über den vollen Pfandwert, wenn die Altteile innerhalb von 30 Tagen, komplett, nicht zerlegt, typengleich, instandsetzungsfähig, bruch- und rissfrei, bei uns eingegangen sind. Bei Rückgabe später als 4 Wochen nach Erhalt, besteht kein Anspruch auf eine volle Pfandgutschrift. Rückgaben ohne Angabe der Lieferschein- oder Rechnungsnummer können nicht gutgeschrieben werden. 

XI Datenschutz

1. Wir sind berechtigt, sämtliche Daten über den Käufer, die im Zusammenhang mit der Geschäfts-beziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten. 

X Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl

1. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Aufrechnungen seitens des Auftraggebers sind nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten oder unbestrittenen Gegenansprüchen zulässig. Gleiches gilt für die Ausübung des Zurückhaltungsrechtes- auch desjenigen des § 438 IV BGB.

3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Auftraggeber ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. 

Unter www.fth-fahrzeugteile.de sind die aktuell gültigen Geschäftsbedingungen abrufbar.

Stand September 2015